OIV (Unabhängiges Bewertungsorgan)
Art. 10, c. 8, lettera c d.lgs. 33/2013
Jahr
|
Titel
|
File
|
|
Die Gemeinde verfügt über keinen OIV. Gemäß dem ANAC-Beschluss Nr. 251 vom 13.06.2023 werden die entsprechenden Aufgaben vom Verantwortlichen der Korruptionsvorbeugung als sogenannte "Position mit ähnlichen Aufgaben" wahrgenommen.
|
Download file
|
Letzte Aktualisierung: 29.06.2023